Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

der Fa. SB Brauer Gastro-Food Service GmbH & Co.KG, Hansastr. 9, 49205 Hasbergen
(im folgenden Verkäufer genannt)

1.1. Für alle Lieferungen und Leistungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend.
1.2. Bedingungen des Käufers gelten ausdrücklich als nicht vereinbart. Der Verkäufer braucht den Bedingungen des Käufers deshalb auch nicht gesondert zu widersprechen.
1.3 Haben bisher andere Bedingungen gegolten, so treten diese Geschäftsbedingungen an deren Stelle mit Wirkung der Abnahme der ersten Warenlieferung nach Bekanntgabe dieser Geschäftsbedingungen.
1.4. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur dann als anerkannt,wenn sie schriftlich vom Verkäufer anerkannt werden.
2.1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend hinsichtlich Lieferung, Lieferzeit und Preis. Aufträge gelten als vom Verkäufer angenommen,wenn sie innerhalb 14 Tagen nach Auftragseingang vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Als schriftliche Bestätigung gilt sowohl die Übersendung des Lieferscheins als auch der Rechnung. Aufträge die vom Verkäufer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auftragseingang bestätigt werden, gelten ausdrücklich als nicht angenommen.
2.2. Der Verkäufer behält sich Preisänderungen vor, wenn der Versand mehr als 2 Monate nach Auftragserteilung erfolgt. Bei ständigen Lieferbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer werden die gültigen Preise am Versandtag vom Verkäufer berechnet.
2.3. Preisreklamationen sind umgehend, spätestens 10 Tage nach Rechnungserstellung schriftlich geltend zu machen.
3. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Käufers frachtgutfrei. Der Verkäufer behält sich vor, auf Nachlieferungen kleiner Mengen zu verzichten, wenn diese am Versandtage nicht versandfrei sind und sofern nicht eine anderslautende Bestätigung erteilt wird. Es sind auch Teillieferungen zulässig.
4. Eine verspätete Lieferung, die nicht vom Verkäufer zu vertreten ist, berechtigt den Käufer nicht, vom Vertrag zurückzutreten, gibt ihm auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus irgendeinem Grund dem Verkäufer gegenüber.
5. Etwa vereinbarte Lieferfristen gelten als ca. vereinbart. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt,wenn Behinderungen in der Rohwarenbeschaffung sowie Ereignisse von höherer Gewalt (z.B. eine nicht ausreichende oder verdorbene Ernte, Transportschwierigkeiten, behördliche Verfügungen, Streik, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Energiemangel, Verkehrsstörungen) eingetreten sind. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
6. Für die Behandlung von Fleisch- und Wurstwaren weist der Verkäufer darauf hin, daß frische, geräucherte und gesalzene Waren sofort nach Empfang auszupacken, Dauerwurst und Fleischwaren in luftigen Räumen freihängend aufzuhängen und nicht in Kühlschränken oder Kühlvitrinen aufzubewahren sind. Koch- und Brühwürste sind unter 7° C aufzubewahren, Konserven kühl zu lagern und vor Nässe zu schützen. Die Hinweise auf den Etiketten sind zu beachten.
7.1. Für die Haltbarkeit vakuumverpackter Ware haftet der Verkäufer bis zum jeweils aufgedruckten Haltbarkeitsdatum. ist ein solches Datum nicht aufgedruckt, so haftet der Verkäufer bis zum Monat nach Lieferung. Tritt ein Mangel an der vorbezeichneten Ware auf, so muß dieser unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber am 3. Tage nach Ablauf der Gewährfrist, geltend gemacht werden.
7.2. Alle übrigen Mängel müssen innerhalb von 3 Tagen nach Anlieferung der Ware schriftlich angezeigt werden.
7.3. Ist eine Mängelrüge rechtzeitig und ordnungsgemäß erhoben worden, so hat der Käufer dem Verkäufer Gelegenheit zur Prüfung der Berechtigung der Mängelrüge zu geben, beanstandete Ware zur Verfügung des Verkäufers zu halten und auf Verlangen des Verkäufers auf eigene Gefahr zurückzusenden. Im Falle der Unmöglichkeit der Rücksendung ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes über Grund und Umfang der Mängel erforderlich Bei amtlichen Probeentnahmen ist eine Gegenprobe zu fordern, und diese amtlich versiegelt sofort an den Verkäufer zu übersenden.
7.4. Ist eine Mängelrüge berechtigt, so steht dem Verkäufer im Rahmen seiner Gewährleistung frei, zwischen Nachlieferung einer mangelfreien Ware oder Minderung zu wählen.
7.5. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
7.6. Nach Beginn etwaiger Weiterverarbeitung und Bearbeitung oder nach Weiterversand sind Mängelrügen in jedem Falle ausgeschlossen. Der Verkäufer ist auch berechtigt, Mängelrügen zurückzuweisen, solange der Käufer seine Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer im vertraglichen und gesetzlichen Umfang nicht erfüllt.
7.7. Aus teilweiser Rücksendung von verkauften Waren und Annahme der Rücksendung durch den Verkäufer kann keine Rechtspflicht hergeleitet werden. Die Annahme erfolgt grundsätzlich aus Kulanzgründen.
8.1. Die Bezahlung der Ware hat ohne Abzug sofort nach Erhalt der Ware zu erfolgen und ist bei bargeldloser Bezahlung vom Käufer so einzurichten, daß der Kaufpreis dem Verkäufer spätestens 10 Tage nach Auslieferung der Ware an den Käufer gutgeschrieben wird, es sei denn, daß abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, die schriftlich vom Verkäufer bestätigt worden sind.
8.2. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfristen kommt der Käufer ohne weitere Mahnung in Verzug. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben ausdrücklich vorbehalten.
8.3.Die Zahlung hat in € zu erfolgen. Zahlungen in Wechseln sind nur zulässig, wenn eine Wechselhergabe vorher vereinbart worden ist. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen.
8.4.Die Preise sind Nettopreise ausschließlich der MWST. Diese geht stets zu Lasen des Käufers, der sie auch anmelden muß.
8.5.Kommt ein Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht pünktlich nach oder stellt sich, wenn die Forderungen gestundet oder Kredit gewährt worden ist, heraus, daß seine finanziellen Verhältnisse nicht geeignet sind, ihm Kredit zu gewähren, insbesondere, wenn ein rechtskräftiger Zahlungstitel mit Vollstreckungsklauseln versehen und nach Zustellung während er Vertragsverhandlung bzw. innerhalb des eingeräumten Zahlungsziels gegen den Käufer vorliegt, so werden alle bestehenden Ansprüche, auch die gestundeten, sofort fällig. Der Käufer, der Vertretungsberechtigte des Käufers bzw. der Geschäftsführer des Käufers (auch der Geschäftsführer der GmbH) ist verpflichtet, den Verkäufer von der drohenden Zwangsvollstreckung gegen ihn bzw. gegen den Käufer unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Kommt er dieser Anzeige schuldhaft nicht nach, so haften die vorgenannten Personen für den dem Verkäufer daraus entstehenden Schaden persönlich.
8.6.Kommt der Käufer dem Zahlungsverlangen des Verkäufers nicht innerhalb von weiteren 3 Tagen nach, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
8.7.Der Verkäufer ist berechtigt,mit seiner Forderung gegen die des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, aufzurechnen, auch wenn die gegenseitigen Forderungen verschieden fällig sind. Gegebenenfalls bezieht sich diese Berechtigung nur auf Saldo.
8.8.Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Verkäufer bestrittener Gegenansprüche des Käufers durch den Käufer sind nicht statthaft. Ist der Käufer nicht Kaufmann, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Forderungen gegen den Verkäufer dürfen vom Käufer nicht abgetreten werden.
9.1.Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher auch zukünftig entstehender Forderungen innerhalb der Geschäftsbeziehungen, einschließlich aller Nebenforderungen, bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern.Hierfür wird vereinbart:
9.2.Wird die Ware bearbeitet oder mit einer anderen are zu nicht mehr bestimmbaren Anteilen vermischt,und ist bei der neu entstandenen Sache die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware des Verkäufers nicht nur unwesentlicher Bestandteil, so überträgt der Käufer zur Sicherung der Forderung des Verkäufers bereits jetzt das Eigentum der entstandenen Sache in Höhe des Teiles des Vergütungs- oder Kaufpreisanspruches des Käufers, der den Wert der Ware zuzüglich des Gewinn- und Lohnanteils entspricht, an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
9.3.Durch die Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet oder vermischt wird, erwirbt der Verkäufer das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
9.4.Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware oder die neu entstandene Ware in ordnungsgemäßem Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt hiermit die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder wenn sie mit anderen Gegenständen verarbeitet oder vermischt ist, in Höhe des Anteils, in dem der Verkäufer Miteigentum an der Sache erworben hat, zuzüglich des Gewinn- und Lohnanteiles ab, daß die gegen den Dritten entstandene Forderung auf den Verkäufer übergeht, ohne daß es einer besonderen weiteren Vereinbarung bedarf.
9.5.Der Käufer ist, solange er seinen Zahlungspflichten dem Verkäufer gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ermächtigt,die Forderungen für Rechnungen des Verkäufers einzuziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen den Drittschuldner – ggfls. mit dem erworbenen Miteigentumsanteil an der neuen Sache – bekanntzugeben. Der Verkäufer ist berechtigt, dem Drittschuldner von dem Übergang Mitteilung zu machen und Anweisungen zu erteilen.
10.Eine eventuell zu entrichtende Ausgleichsabgabe geht zu Lasten des Käufers als Einführer der Ware.
11.Sofern durch Verordnungen der Bundesländer andere Warenbezeichnungen als im Herstellerland Niedersachsen festgestellt wurden, sind diese zu beachten. Der Käufer hat die Ware nach § 4 LMG richtig zu deklarieren.
12.Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen hiervon nicht berührt.
13.Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Rechtsbeziehungen ist Lippstadt.


brauer_agb.pdf